Klärschlammentsorgung
Nach § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW haben die Gemeinden das auf dem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Verpflichtung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Beseitigung. Unter welchen Voraussetzungen die Entsorgung durchzuführen ist, konkretisiert die Klärschlammentsorgungssatzung. So sollte zum Beispiel zum Abfuhrzeitpunkt eine Person auf dem Grundstück anwesend sein und die Anlage freilegen.
Die Entleerung von Kleinkläranlagen hat gemäß § 6 der Klärschlammentsorgungssatzung nach Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu erfolgen. Soweit im Einzelfall auch nach zwei Jahren kein Entsorgungsbedarf bestehen sollte (was der Betreiber / die Betreiberin anhand des aktuellen Wartungsprotokolls nachzuweisen hätte), kann der Abfuhrtermin verlängert werden. Abflusslose Gruben sind bedarfsorientiert nach dem Füllstand zu entleeren, mindestens aber einmal im Jahr.
Die Zuständigkeit, den in der Abfallbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm abzufahren, ergibt sich in jedem Einzelfall aus den Bescheiden des Kreises Coesfeld zur „Regelung der Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 49 Landeswassergesetz NRW“.
Die Gemeinde Senden hat die Firma H. Garvert GmbH & Co. KG, Garvertsweg 2, 48325 Borken, beauftragt, die Schlämme und das Abwasser aus den Gruben zu den öffentlichen Kläranlagen des Lippeverbandes zu transportieren. Eine Woche vor dem Abfuhrtermin wird der Anlagenbetreiber / die Anlagenbetreiberin über den anstehenden Abfuhrtermin schriftlich informiert. Kann der Termin nicht eingehalten werden, ist der Abfuhrunternehmer spätestens zwei Tage vor dem Abfuhrtermin zu informieren und ein Ausweichtermin zu vereinbaren. Für vergebliche Anfahrten ist die Anfahrtspauschale zu zahlen.
Für die Entsorgung des Klärschlamms ist eine Klärschlammentsorgungsgebühr zu entrichten, die sich aus einer Grundgebühr pro Anfahrt und einer durch die Menge des abgefahrenen Grubeninhalts bestimmten Zusatzgebühr zusammensetzt.
Die der Gemeinde durch Gesetzesauftrag obliegenden Aufgabe, die Kleinkläranlagen zu überwachen, ist durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf den Kreis Coesfeld übergegangen. Die Vereinbarung wurde von der Bezirksregierung Münster genehmigt und im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr. 9 vom 28.02.2014 unter der Nr. 68 bekannt gemacht. Sie ist am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam geworden. Auf diese Bekanntmachung wiederum wurde im Amtsblatt des Kreises Coesfeld, Ausgabe 17/2014, Nr. 89 hingewiesen.
Hintergrund dieser Übertragung ist, die sich teilweise überschneidenden Überwachungstätigkeiten in einer Hand zusammenzuführen und Doppelarbeit zu vermeiden. Mit der gemeinsamen Einleitungsüberwachung ist am 01.09.2014 begonnen worden. Nach Einschätzung des Kreises sollen die Kleinkläranlagen einmal in 7 Jahren überprüft werden.
Kosten
Die Höhe der Klärschlammentsorgungsgebühr entnehmen Sie bitte der Satzung im Downloadbereich.