Denkmalschutz
Bau- und Bodendenkmäler repräsentieren das kulturelle Erbe einer Region und sind authentische Zeugnisse vergangener Baukulturen. Diese Denkmäler sind einzigartige Überlieferungen, die die historische Entwicklung von Land und Bevölkerung auf besondere Weise dokumentieren. Die Bewahrung und Pflege dieses Erbes sind von grundlegender Bedeutung.
Um dieses wichtige Ziel zu erreichen, müssen Maßnahmen an Bau- oder Bodendenkmälern genehmigt werden. Dies schließt Veränderungen im direkten Umfeld der Denkmäler ein, da sie das Erscheinungsbild maßgeblich beeinflussen können. Es ist wichtig zu betonen, dass dies nicht bedeutet, dass Abriss, Neubau und Modernisierung grundsätzlich verboten sind. Vielmehr müssen vorgenommene Veränderungen die Anliegen des Denkmalschutzes angemessen berücksichtigen und von der Unteren Denkmalbehörde der Gemeinde Senden genehmigt werden. Auch die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen ist in den Beurteilungsprozess von erlaubnispflichtigen Maßnahmen gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) involviert.
Die Zuständigkeit über die Aufnahme von Gebäuden in die Denkmalliste liegt bei der Unteren Denkmalbehörde der Gemeinde Senden. Die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen ist aufgrund ihres speziellen Fachwissens in den Entscheidungsprozess eingebunden.
Die aktuelle Denkmalliste der Gemeinde Senden umfasst derzeit 55 Baudenkmäler und 14 Bodendenkmäler. Weitere Informationen zu den Denkmälern in Senden und der Region finden Sie im GIS-Portal des Kreises Coesfeld.
Eigentümer von Denkmälern haben die Möglichkeit, für bestimmte Kostenbereiche eine Bescheinigung gemäß § 40 DSchG NRW (§§ 7 i, 10 f, 11 b Einkommen-steuergesetz (EStG)) zu beantragen. Dies betrifft unter anderem Herstellungskosten für Baumaßnahmen zur Erhaltung von vermieteten oder verpachteten Gebäuden als Baudenkmal, Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden zur Einkunftserzielung und Herstellungs- sowie Erhaltungsaufwendungen bei eigenen Wohnobjekten.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Antrag gemäß § 40 DSchG NRW (§ 10g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG) für Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern zu stellen, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Hierzu zählen bewegliche Denkmäler, nicht wirtschaftlich genutzte Gebäude, Gärten, Friedhofsanlagen und Bodendenkmäler.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW)