Informationen zum Winterdienst

Im Rahmen der Straßenreinigungssatzung haben die Gemeinde und die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer auch hinsichtlich der Winterwartung der Straßen und Gehwege ihren jeweiligen Beitrag zu leisten.

Gehwege sind bei Schnee- und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Dies ist grundsätzlich Sache der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers. Aber natürlich können diese Arbeiten auf speziell beauftragte Personen wie die Mieterinnen und Mieter oder professionelle Firmen übertragen werden. Die Verantwortung für den Zustand des Gehwegs liegt jedoch letzlich bei der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer. Gehwege müssen in einer Breite von 1,5 Meter grundsätzlich sofort nach Beendigung des Schneefalls geräumt werden.

Bei Schneefall nach 20:00 Uhr reicht in der Regel der Winterdienst am nächsten Morgen aus. Gehwege müssen an Werktagen um 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 09:00 Uhr geräumt sein. Diese Regeln gelten auch bei Glatteisbildung.

Ausführlichere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt im Downloadbereich.