Gewerbe (An-, Um-, Abmeldung)
Was ist ein Gewerbe?
Unter dem Begriff "Gewerbe" versteht man jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, nicht nur gelegentlich ausgeübte selbstständige Tätigkeit. Ausnahmen hiervon sind die Urproduktionen (z. B. Landwirtschaft), die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. Mietshaus) und die sogenannten freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten), sowie Dienstleistungen höherer Art, die zur Ausübung des Berufes eine höhere Bildung zwingend erfordern (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte).
Wer darf ein Gewerbe anmelden?
Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).
Gewerbe können durch natürliche und juristische Personen (z. B. GmbH) sowie durch Personengesellschaften (z. B. KG) ausgeübt werden. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften (außer Gesellschaften bürgerlichen Rechts (z. B. GbR)) bedarf es vor der Gewerbeanmeldung eines notariellen Gründungsvertrages, sowie eines Antrages beim Amtsgericht auf Eintragung in das Handelsregister.
Überwachungspflichtige Gewerbe
Bei folgenden Tätigkeiten spricht man über ein überwachungspflichtiges Gewerbe. Sollte eine oder mehrere dieser Tätigkeiten bei der Gewerbestelle angemeldet werden, hat der Gewerbetreibende einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister und das Führungszeugnis vorzulegen:
- An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, optischen Erzeugnisse, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung,
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- Edelstein, Perlen und Schmuck und
- Altmetallen,
- auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
- der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich des Schlüsseldienst,
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.
Gewerbeanmeldung
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen (Gewerbe in Senden = Gewerbemeldestelle der Gemeinde Senden).
Gewerbeummeldung
Diese ist unverzüglich vorzunehmen, wenn
- der Betrieb innerhalb der Gemeinde Senden verlegt wird oder
- der bisher gemeldete Gewerbegegenstand erweitert oder geändert wird
- der Name des Gewerbetreibenden geändert wird (z.B. durch Heirat)
Gewerbeabmeldung
Diese ist unverzüglich sowohl bei der vollständigen Aufgabe des Betriebes vorzunehmen als auch bei Verlegung des Betriebes in einen anderen Ort.
Wichtiger Hinweis
Bei folgenden Vorgängen ist eine Mitteilung bzw. Rücksprache mit der Gemeinde erforderlich, da möglicherweise eine Gewerbean- / um- oder abmeldung vorgenommen werden muss.
- Namensänderung / Umfirmierung / Änderung der Rechtsform (z. B. Einzelunternehmung in GmbH oder GbR in Einzelunternehmung)
- Veränderung in der Geschäftsführung bei im Handelsregister eingetragenen Firmen
Weitere Informationen zum Führungszeugnis und zum Gewerbezentralregister erhalten Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz.
Onlinedienstleistungen
- Gewerbeummeldung nach § 14 oder § 55 c Gewerbeordnung - einfach mit Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz
- Gewerbeabmeldung nach § 14 oder § 55 c Gewerbeordnung mit Empfangsbestätigung
- Gewerbeanmeldung nach § 14 oder § 55 c Gewerbeordnung mit Empfangsbestätigung
- Beiblatt zur Gewerbemeldung für die Angabe von weiteren gesetzlich vertretungsberechtigten Personen und Gesellschaftern 1-fach
Unterlagen
- Personalausweis
- Gebühr bei einer Gewerbean- oder Ummeldung
- notariellen Gründungsvertrag bei einer Gewerbeanmeldung der GmbH, OHG oder UG
- evtl. Vollmacht
- evtl. Auszug aus dem Gewerbezentralregister und das Führungszeugnis bei überwachungspflichtigem Gewerbe