Vorkaufsrecht
Gemäß den Voraussetzungen des § 24 und § 25 BauGB besitzt die Gemeinde Senden zur Sicherung und Verwirklichung ihrer Bauleitplanung ein Vorkaufsrecht.
Um feststellen zu lassen, ob ein solches Vorkaufsrecht besteht, ist der Grundstücksverkäufer / die Grundstücksverkäuferin verpflichtet, den Abschluss eines Kaufvertrages unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. In der Regel übernimmt dies der beurkundende Notar / die beurkundende Notarin.
Macht die Gemeinde von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch oder besteht im vorliegenden Fall kein Vorkaufsrecht, stellt sie auf Antrag ein so genanntes Negativzeugnis aus. Der Notar / Die Notarin benötigt dieses Negativzeugnis zur Vorlage beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer / die Käuferin als Eigentümer/in in das Grundbuch nur eintragen, wenn die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist (§ 28 Absatz 1 Satz 2 BauGB). Eine Umsetzung des Vertrages kann also sonst nicht erfolgen.