Marktfestsetzung
Wer außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten (an Sonn- und Feiertagen) Messen, Ausstellungen, Märkte und ähnliche Veranstaltungen organisiert, benötigt eine behördliche Genehmigung.
Die Genehmigung in Form einer „Marktfestsetzung“ kann für Spezial- oder Jahrmärkte (§ 68 Gewerbeordnung) beim Gewerbeamt beantragt werden.
Die Genehmigung ist mit besonderen Marktprivilegien verbunden, wie z. B. die Befreiung vom Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer*innen nach dem Sonn- und Feiertagsrecht oder die Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht.
Der Veranstalter ist im Gegenzug verpflichtet, den Markt auch durchzuführen.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Festsetzung von Spezial- oder Jahrmärkten:
- Die Teilnehmer müssen überwiegend Gewerbetreibende sein (mindestens 12 gewerbliche Anbieter)
- Die persönliche Zuverlässigkeit des Antragsstellers muss gegeben sein
- Markt ist zeitlich begrenzt
- Markt findet in größeren Abständen (jährlich, monatlich) wiederkehrend statt
- Spezialmarkt: Feilbieten bestimmter Waren, z. B. Töpferwaren, Antiquitäten, Münzen, Briefmarken etc.
- Jahrmarkt : Feilbieten von Waren aller Art (z. B. Weihnachtsmärkte, Flohmärkte etc.)
Messen oder Ausstellungen (z. B. sog. Gewerbefeste, Hochzeitsmessen etc.) müssen beim Kreis Coesfeld beantragt werden.
Unterlagen
- Antrag
- Angaben zu Waren, Ort, Dauer und Öffnungszeiten
- Aussteller- und Anbieterverzeichnis
- Lageplan inkl. Parkplatzkonzeption
- Plan über Standaufbauten
Führungszeugnis für Behörden
- Gewerbezentralregisterauszug
- Gewerbeanmeldung des Veranstalters
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt des Wohnsitzes /Betriebssitzes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt-/Gemeindekasse des Wohnsitzes / Betriebssitzes
Rechtsgrundlagen
Kosten
Die Gebühr für die Beantragung einer Festsetzung beträgt 300,00 €.