Wer außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten (an Sonn- und Feiertagen) Messen, Ausstellungen, Märkte und ähnliche Veranstaltungen organisiert, benötigt eine behördliche Genehmigung.

Die Genehmigung in Form einer „Marktfestsetzung“ kann für Spezial- oder Jahrmärkte (§ 68 Gewerbeordnung) beim Gewerbeamt beantragt werden.

Die Genehmigung ist mit besonderen Marktprivilegien verbunden, wie z. B. die Befreiung vom Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer*innen nach dem Sonn- und Feiertagsrecht oder die Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht.

Der Veranstalter ist im Gegenzug verpflichtet, den Markt auch durchzuführen.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Festsetzung von Spezial- oder Jahrmärkten:

  • Die Teilnehmer müssen überwiegend Gewerbetreibende sein (mindestens 12 gewerbliche Anbieter)
  • Die persönliche Zuverlässigkeit des Antragsstellers muss gegeben sein
  • Markt ist zeitlich begrenzt
  • Markt findet in größeren Abständen (jährlich, monatlich) wiederkehrend statt
  • Spezialmarkt: Feilbieten bestimmter Waren, z. B. Töpferwaren, Antiquitäten, Münzen, Briefmarken etc.
  • Jahrmarkt : Feilbieten von Waren aller Art (z. B. Weihnachtsmärkte, Flohmärkte etc.)

Messen oder Ausstellungen (z. B. sog. Gewerbefeste, Hochzeitsmessen etc.) müssen beim Kreis Coesfeld beantragt werden.

Unterlagen

- Antrag

- Angaben zu Waren, Ort, Dauer und Öffnungszeiten

- Aussteller- und Anbieterverzeichnis

- Lageplan inkl. Parkplatzkonzeption

- Plan über Standaufbauten

Führungszeugnis für Behörden

- Gewerbezentralregisterauszug

- Gewerbeanmeldung des Veranstalters

- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt des Wohnsitzes /Betriebssitzes

- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt-/Gemeindekasse des Wohnsitzes / Betriebssitzes

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Gebühr für die Beantragung einer Festsetzung beträgt 300,00 €.