Straßenreinigungsgebühren
Die Reinigung der Gehwege (Bürgersteige) ist grundsätzlich den Eigentümern der angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen. In vielen Wohngebieten ist auch die Fahrbahnreinigung den Anliegern auferlegt worden; eine Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren erfolgt in diesen Fällen nicht. Die maschinelle Fahrbahnreinigung durch die Gemeinde findet grundsätzlich nur in Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen statt (die dazugehörigen Straßen sind in der Satzung aufgelistet). Die Höhe der Straßenreinigungsgebühr bei dieser maschinellen Reinigung entnehmen Sie bitte unserer Homepage.
Die auf die Eigentümer übertragene Reinigung umfasst neben der Beseitigung von Schmutz, Laub, Unrat usw. auch das Entfernen von Unkraut auf den Gehwegen (Bürgersteigen). In Bereichen in denen auch die Fahrbahnreinigung übertragen ist, sind auch der Rinnstein und die Einlaufroste entsprechend zu säubern.
Die vierteljährlichen Fälligkeiten (zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November) für die fälligen Benutzungsgebühren werden im Abgabenbescheid festgesetzt (in der Regel zusammen mit der Grundsteuer).