Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer wird erhoben auf:
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art,
- Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen - ,
- Sex- und Erotikmessen,
- Ausspielung von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhalts- oder ähnlichen Apparaten in
o Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
o Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Die Steuersätze entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Senden.
Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Gemeinde ein SEPA-Lastschriftmandat vorlegen, gerne auch online, vorlegen.