Feuerwerk
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern wurde im Sprenggesetz und den dazu erlassenen Verordnungen gesetzlich geregelt. Zur besseren Unterscheidung wurden die pyrotechnischen Artikel in Kategorien eingeteilt:
Feuerwerk der Kategorie I - Feuerwerkskörper der Kategorie I werden als Kleinstfeuerwerk (z.B. Partyknaller) bezeichnet. Der Kauf und Gebrauch ist Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres ganzjährig erlaubt.
Feuerwerk der Kategorie II - Feuerwerkskörper der Kategorie II dürfen jeweils am 31.12. (Silvester) und am 01.01. (Neujahr) von nicht fachkundigen Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen und den Erwerb von Feuerwerk der Kategorie II
Von den gesetzlichen Bestimmungen, die das Abbrennen und den Erwerb von Feuerwerkskörpern der Kategorie II regeln, kann abgesehen werden, wenn durch das Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Grundsätzliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung:
- es muss ein besonderer Anlass vorliegen (z.B. Hochzeit),
- das Abbrennen darf nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern erfolgen,
- das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22.00 Uhr, in den Monaten Mai, Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein; in dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden (Ende bis 23.00 Uhr)
Unabhängig von den zuvor aufgeführten Voraussetzungen, die grundsätzlich erfüllt werden müssen, wird über die von Ihnen schriftlich beantragte Ausnahmegenehmigung auf den Einzelfall bezogen entschieden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht nicht.
Da Sie bereits für den Erwerb von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörpern) der Kategorie II eine Ausnahmegenehmigung benötigen, beachten Sie bitte, dass der Antrag frühzeitig gestellt wird.