Hundesteuer
Steuerpflichtig ist die Hundehalterin oder der Hundehalter.
Eine Hundehalterin beziehungsweise ein Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen zum Zwecke der persönlichen Lebensführung in ihren beziehungsweise seinem Haushalt aufgenommen hat.
Die Steuerpflicht des Hundehalters / der Hundehalterin beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Sie endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Hierfür hat jeder Halter / jede Halterin den Hund innerhalb von zwei Wochen an- bzw. abzumelden.
Die Höhe der Hundesteuer ist dabei zum einen abhängig von der Anzahl der Hunde sowie zum anderen ob der Hund im Sinne der Hundesteuersatzung als gefährlicher Hund eingeordnet wird.
Die Hundesteuer wird durch einen Abgabenbescheid festgesetzt, der jedem Hundehalter / jeder Hundehalterin regelmäßig am Jahresanfang für das laufende Jahr bekannt gegeben wird. Diese Beträge werden in Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Es ist auch möglich, die Hundesteuer in einer Summe zu zahlen. Hierfür ist bis zum 30.09. eines Jahres ein schriftlicher Antrag erforderlich. Der Antrag bewirkt, dass die Hundesteuer ab dem Folgejahr jeweils zum 01.07. in einer Summe zu zahlen ist.
Infos und Formulare entnehmen Sie bitte dem Downloadbereich.
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