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Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan stellt für das gesamte Gemeindegebiet die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten sämtlicher Flächen dar. Als vorbereitender Bauleitplan ist dieser jedoch nur behördenverbindlich. Aus dem Flächennutzungsplan werden die Bebauungspläne entwickelt, die zur verbindlichen Bauleitplanung gehören.

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan setzt für einen räumlich genau begrenzten Teilbereich des Gemeindegebiets rechtsverbindlich fest, wie die einzelnen Grundstücke genutzt und bebaut werden dürfen. Er besteht aus einer Planunterlage, auf der durch Zeichnung und Text festgesetzt wird, welche Nutzung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die Verkehrsflächen, Grünflächen und mehr. Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und als Satzung beschlossen. Bauvorhaben müssen im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen.

Auf der Homepage der Gemeinde Senden sind die Bebauungspläne abrufbar. Dieses Angebot stellt einen Service dar, um Ihnen eine erste Orientierung zu geben und ist keine rechtsverbindliche Auskunft. Teilweise sind die Bebauungspläne aufgrund der in Vergangenheit durchgeführten Änderungen sehr umfangreich und nicht „leicht lesbar“. Fast immer sind zum vollständigen Verständnis der Regelungsinhalte des jeweiligen Bebauungsplanes darüber hinaus weitere Gesetze hinzuzuziehen, zum Beispiel die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Diverse Gebiete in der Gemeinde Senden sind nicht durch einen Bebauungsplan überplant. Für diese Bereiche gibt es keine verbindlichen Festsetzungen, wie die einzelnen Grundstücke genutzt und bebaut werden dürfen. Die Bebauung richtet sich hier, soweit ein Grundstück im "Innenbereich" verortet ist, nach § 34 Baugesetzbuch. Ein Bauvorhaben muss sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Im Gegensatz hierzu gibt es außerhalb des Bebauungszusammenhanges den sogenannten "Außenbereich". Die Bebaubarkeit richtet sich hier nach § 35 Baugesetzbuch. Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung frei zu halten.

Lassen Sie sich deshalb im Zweifel fachkundig beraten: Hilfestellung geben Ihnen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Bauberatung oder private Archtitekturbüros.