Glücksspielrecht
Aufstellen von Geldspielgeräten (Aufstellererlaubnis)
Die gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bedarf der vorherigen Erlaubnis der Ordnungsbehörde. Die Aufstellung darf nur an Orten erfolgen, die für die Aufstellung der Spielgeräte geeignet sind und für die eine Geeignetheitsbescheinigung vorliegt.
Die Antragstellung hat mit ausgefülltem Vordruck nach vorheriger Terminabsprache persönlich zu erfolgen.
Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung NRW und kann je nach Aufwand und wirtschaftlichem Wert zwischen 100 € und 5.000 € betragen.
Spielhallen
Für den Betrieb einer Spielhalle ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Die Antragstellung hat mit ausgefülltem Vordruck nach vorheriger Terminabsprache persönlich zu erfolgen.
Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung NRW und kann je nach Aufwand und wirtschaftlichem Wert zwischen 50 € und 5.000 € betragen.
Geeignetheitsbescheinigungen
Räume, in denen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden, müssen geeignet sein. Der jeweilige Aufsteller (Aufstellererlaubnis) muss vor der Aufstellung die entsprechende Geeignetheitsbescheinigung beantragen.
Die Antragstellung hat mit ausgefülltem Vordruck nach vorheriger Terminabsprache persönlich zu erfolgen.
Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung NRW und kann je nach Aufwand und wirtschaftlichem Wert zwischen 50 € und 2.500 € betragen.
Kleine Lotterien und Ausspielungen
Kleine Lotterien oder Tombolas (z. B. auf Weihnachtsmärkten, Vereinsfesten etc.) sind der Ordnungsbehörde lediglich anzuzeigen.
Onlinedienstleistungen
- Antrag auf Erteilung einer Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle für den befristeten Zeitraum von 5 Jahren
- Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten nach Gewerbeordnung
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Absatz 1 Gewerbeordnung