Zahlungsverkehr
Die Zahlungsabwicklung (= Gemeindekasse) ist für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie das Vollstreckungswesen zuständig.
Bankverbindungen
Für Ihre Zahlungen stehen Ihnen folgende Bankverbindungen (Girokonten) der Gemeinde zur Verfügung:
Kreditinstitut | IBAN | BIC |
Sparkasse Westmünsterland | DE53 4015 4530 0009 0125 35 | WELADE3WXXX |
Volksbank Senden | DE02 4006 9546 0004 2171 00 | GENODEM1SDN |
Volksbank Münsterland Nord eG | DE83 4036 1906 1418 0049 00 | GENODEM1IBB |
Diese Bankverbindungen können Sie für einmalige Zahlungen nutzen (Bsp.: Zahlung eines Verwarngeldes).
Für wiederkehrende Zahlungen eignet es sich bestens, wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen (Bsp.: Steuern). Damit erleichtern Sie sich und uns die Arbeit.
Die PK-Nr. (Personenkonto-Nr.)
Für jede Forderung, die die Gemeinde gegen Sie geltend macht, wird ein individuelles Personenkonto (PK) für Sie geführt. Es ist acht Stellen lang und besteht ausschließlich aus numerischen Zeichen. Dabei fungiert es sozusagen als Kassenzeichen.
Die PK-Nr. ist in allen Bescheiden, Rechnungen oder sonstigen Schreiben aufgeführt und bei Zahlung unbedingt anzugeben.
Bei der Vielzahl der täglichen Buchungsvorgänge bedient sich die Zahlungsabwicklung automatisierter Verfahren. Die Angabe der PK-Nr. im Verwendungszweck ist eine wesentliche Hilfe, Ihre Zahlung richtig zuzuordnen und ohne zeitliche Aufwendungen auf Ihre Forderung zu buchen.
Nicht zahlen kann teuer werden…
Wenn Sie Ihre Zahlungen nicht pünktlich entrichten, erhalten Sie von der Gemeindekasse unangenehme Post, bei öffentlich-rechtlichen Forderungen (z. B. bei den Grundbesitzabgaben, den Elternbeiträgen für den Kindergarten) eine Mahnung, die mit Kosten für Sie verbunden ist.
Ist es Ihnen nicht möglich, eine Forderung fristgerecht und/oder vollständig auszugleichen, können Sie einen Antrag auf Ratenzahlung stellen. Dieser muss schriftlich erfolgen.
Sollten Sie die offenen Rückstände innerhalb von 12 Monaten begleichen können, so reicht ein formloser schriftlicher Antrag bei der Gemeindekasse mit Angabe der Forderung, Ratenhöhe sowie Zahlungsmodalitäten aus.
Sollten Sie die offenen Rückstände nicht innerhalb von 12 Monaten begleichen können, so muss der unten aufgeführte Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden.
Grundsätzlich werden für den Antrag Unterlagen zu Ihren Vermögensverhältnissen, Einkünften und Ausgaben benötigt.
Eine Ratenzahlung kann nur gewährt werden, wenn die sofortige Zahlung der Forderung mit einer erheblichen Härte für Sie verbunden ist und der Anspruch dadurch nicht gefährdet wird.
Vor Beantragung sollten Sie deshalb alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Zumutbare Einschränkungen in der Lebensführung müssen hingenommen werden. Die Höhe der monatlichen Raten sollte an der oberen Grenze Ihrer Leistungsfähigkeit orientiert werden.
Bei Nichteinhaltung der Ratenzahlung wird auf die Verzinsung der Forderung hingewiesen.
Ein Anspruch auf Ratenzahlung besteht ausdrücklich nicht.
Vollstreckung
- Pfändungstätigkeit des Vollziehungsbediensteten
- Konto- oder Lohnpfändungen
- Eintragung von Zwangssicherungshypotheken im Grundbuch
- Zwangsversteigerung von Grundbesitz
Um dies zu vermeiden, halten Sie sich bitte an die Zahlungstermine. Auch durch die Vollstreckung entstehen Ihnen zusätzliche Kosten, die bei rechtzeitiger Zahlung vermieden werden können.
Rechtsgrundlagen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG)
- Abgabenordnung (AO)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)