Allgemeine Informationen zur Anleinpflicht

Kleine Hunde (<40 cm und <20 kg)

Hunde sind grundsätzlich an einer Leine zu führen

1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,

2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,

3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. (§ 2 Abs. 2 LHundG NRW)

Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen

Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Zudem ist gefährlichen Hunden ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. (§ 5 Abs. 2, § 10 Abs. 1 LHundG NRW)

Große Hunde (>40 cm oder >20 kg)

Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. (§ 11 Abs. 6 LHundG NRW)

Wo für große Hunde die Anleinpflicht endet (Ende des im Zusammenhang bebauten Ortsteils) können Sie den beigefügten Plänen entnehmen.

Im Wald gelten besondere Vorschriften des Landesforstgesetzes NRW. Gem. § 2 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW dürfen Hunde (egal ob groß oder klein) in einem Wald außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden.

Des Weiteren gelten besondere Vorschriften auf Schulhöfen, Spielplätzen,Friedhöfen und Sportanlagen. In diesen Bereichen ist auf die entsprechende, vor Ort befindliche, Beschilderung zu achten.

Im Zweifelsfall

Sollte sich ein Hundehalter nicht sicher sein, ob sein Hund angeleint geführt werden muss oder nicht, so sollte der Hund im Zweifel besser an die Leine genommen werden.

Denn grundsätzlich gilt: Alle Hunde sind so zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahren für Menschen oder Tiere ausgehen.